8-718

OPS 2026

Beatmungsentwöhnung [Weaning] bei maschineller Beatmung

OPS-Hinweise

  • Einmalkode — nur einmal pro stationären Aufenthalt
  • § 17 KHG: gültig nach § 17b und § 17d KHG

Untergeordnete Codes

  • 8-718.7 – Beatmungsentwöhnung nicht auf Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • 8-718.8 – Prolongierte Beatmungsentwöhnung auf spezialisierter intensivmedizinischer Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • 8-718.9 – Prolongierte Beatmungsentwöhnung auf spezialisierter nicht intensivmedizinischer Beatmungsentwöhnungs-Einheit

Geschwistercodes

  • 8-711 – Maschinelle Beatmung und Atemunterstützung bei Neugeborenen und Säuglingen
  • 8-712 – Maschinelle Beatmung und Atemunterstützung bei Kindern und Jugendlichen
  • 8-713 – Maschinelle Beatmung und Atemunterstützung bei Erwachsenen
  • 8-714 – Spezialverfahren zur maschinellen Beatmung bei schwerem Atemversagen
  • 8-716 – Einstellung einer häuslichen maschinellen Beatmung
  • 8-717 – Einstellung einer nasalen oder oronasalen Überdrucktherapie bei schlafbezogenen Atemstörungen
  • 8-719 – Zusatzinformationen zur maschinellen Beatmung

Hinweise

  • Diese Kodes sind nur für Patienten, die bei stationärer Aufnahme das 14. Lebensjahr vollendet haben, anzugeben
  • Unter Beatmungsentwöhnung (Weaning) ist der Prozess der strukturierten Modifikation von Beatmungsparametern ggf. in Kombination mit akutmedizinischen und weiteren spezifischen Behandlungsmaßnahmen mit dem Ziel der Beendigung einer Beatmung zur Wiedererlangung der selbstständigen Atmung ohne maschinelle Beatmung zu verstehen. Ein Kode aus diesem Bereich ist auch anzugeben, wenn die Beatmungsentwöhnung fehlgeschlagen ist und z.B. die (Wieder-)Einstellung auf eine häusliche maschinelle Beatmung erfolgt
  • Mindestanforderungen pro Behandlungstag: Mindestens ein dokumentierter Spontanatmungsversuch (dieser kann mit oder ohne Atemunterstützungsverfahren (z.B. CPAP oder HFNC) und mit oder ohne Sauerstoffinsufflation erfolgen) oder schriftliche Begründung bei Nichtdurchführung oder Versagen des täglichen Spontanatmungsversuches
  • Mindestanforderungen pro Behandlungstag: Erhebung folgender Kriterien zur Entwöhnungsbereitschaft: Atemmechanik (z.B. Hustenstoß, Sekretion)
  • Mindestanforderungen pro Behandlungstag: Erhebung folgender Kriterien zur Entwöhnungsbereitschaft: Hämodynamischer und metabolischer Status (z.B. Blutdruck, Herzfrequenz, Vorliegen einer relevanten metabolischen Azidose)
  • Mindestanforderungen pro Behandlungstag: Erhebung folgender Kriterien zur Entwöhnungsbereitschaft: Sedierungsscore (z.B. Richmond Agitation-Sedation Scale)
  • Mindestanforderungen pro Behandlungstag: Festlegung eines Analgesie- und Sedierungsziels
  • Mindestanforderungen pro Behandlungstag: Verfügbarkeit von Physiotherapie und Anwendung nach den individuellen Möglichkeiten des Patienten
  • Mindestanforderungen pro Behandlungstag: Feststellung der Geräteeinstellungen (mindestens Beatmungsmodus, Beatmungsdrücke, Atemfrequenz, FiO 2 oder O 2 -Fluss; die Feststellung der Atemfrequenz ist entbehrlich, sofern eine Beatmungsform gewählt wurde, bei der eine Einstellung der maschinellen Atemfrequenz nicht vorgesehen ist), zusätzlich bei Änderungen der Geräteeinstellungen
  • Dokumentation mindestens alle 8 Stunden, zusätzlich bei Änderungen der Geräteeinstellungen: Gasaustauschparameter (z.B. pO 2 , pH, pCO 2 , sO 2 ) mit invasiven oder nicht invasiven Messverfahren (z.B. Blutgasanalyse, Pulsoxymetrie, transkutane Oxymetrie und CO 2 -Messung)
  • Dokumentation mindestens alle 8 Stunden, zusätzlich bei Änderungen der Geräteeinstellungen: Gerätemesswerte (mindestens Atemfrequenz, Atemzugvolumen, Beatmungsdrücke)
  • Als Behandlungstage gelten alle Tage ab Beginn der Beatmung, an denen mindestens ein Spontanatmungsversuch durchgeführt wurde oder für die eine schriftliche Begründung der Nichtdurchführung oder des Versagens des täglichen Spontanatmungsversuches vorliegt
  • Tage, an denen kein Spontanatmungsversuch unternommen wurde und keine schriftliche Begründung der Nichtdurchführung oder des Versagens des täglichen Spontanatmungsversuches vorliegt, sind nicht zu zählen
  • Tage ohne eine (intermittierende) maschinelle Beatmung sind nicht zu zählen
  • Die Einleitung einer häuslichen maschinellen Beatmung während desselben stationären Aufenthaltes ist gesondert zu kodieren 8-716 ff.
  • Der Zugang bei maschineller Beatmung ist gesondert zu kodieren 8-701 8-704 8-706
  • Die Anlage eines Tracheostomas zur Durchführung der künstlichen Beatmung ist gesondert zu kodieren 5-311 ff. 5-312 ff.
  • Die maschinelle Beatmung und Atemunterstützung bei Jugendlichen ist gesondert zu kodieren 8-712 ff.
  • Eine zusätzlich durchgeführte neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation ist gesondert zu kodieren 8-552 ff.

Übernommen von 8-71: Maschinelle Beatmung und Atemunterstützung über Maske oder Tubus und Beatmungsentwöhnung

Hinweise

  • Ein Kode aus diesem Bereich ist jeweils nur einmal pro stationären Aufenthalt anzugeben

Teil von: 8-71: Maschinelle Beatmung und Atemunterstützung über Maske oder Tubus und Beatmungsentwöhnung › 8-70...8-72: Maßnahmen für das Atmungssystem › 8: NICHT OPERATIVE THERAPEUTISCHE MASSNAHMEN