5-932.aOPS 2026
Thrombozytenangereicherte Fibrinmatrix, autogen
Geschwistercodes
5-932.1– (Teil-)resorbierbares synthetisches Material5-932.2– Composite-Material5-932.4– Nicht resorbierbares Material, ohne Beschichtung5-932.5– Nicht resorbierbares Material, mit antimikrobieller Beschichtung5-932.6– Nicht resorbierbares Material, mit Titanbeschichtung5-932.7– Nicht resorbierbares Material, mit sonstiger Beschichtung5-932.8– Biologisches Material, allogen5-932.9– Biologisches Material, xenogen
Übernommen von 5-932: Art des verwendeten Materials für Gewebeersatz und Gewebeverstärkung
Hinweise
- Die durchgeführten organspezifischen Eingriffe sind gesondert zu kodieren
Übernommen von 5-93...5-99: Zusatzinformationen zu Operationen
Hinweise
- Die folgenden Positionen sind ausschließlich zur Kodierung von Zusatzinformationen zu Operationen zu benutzen, sofern sie nicht schon im Kode selbst enthalten sind. Sie sind zusätzlich zu Operationen und bei Vorliegen entsprechender Hinweise bei den Primärkodes in Kapitel 8 zu nicht operativen therapeutischen Maßnahmen anzugeben. Sie dürfen nicht als selbständige Kodes benutzt werden und sind nur im Sinne einer Zusatzkodierung zulässig
Synonyme
- Verwendung von autogener thrombozytenangereicherter Fibrinmatrix für Gewebeeratz und Gewebeverstärkung (Zusatzkode)
Verweise auf diesen Code
5-48(Hinweise): Die Verwendung von autogener thrombozytenangereicherter Fibrinmatrix ist zusätzlich zu kodieren 5-932.a5-422(Hinweise): Die Verwendung von autogener thrombozytenangereicherter Fibrinmatrix ist zusätzlich zu kodieren 5-932.a5-424(Hinweise): Die Verwendung von autogener thrombozytenangereicherter Fibrinmatrix ist zusätzlich zu kodieren 5-932.a5-426(Hinweise): Die Verwendung von autogener thrombozytenangereicherter Fibrinmatrix ist zusätzlich zu kodieren 5-932.a
Teil von: 5-932: Art des verwendeten Materials für Gewebeersatz und Gewebeverstärkung › 5-93: Angaben zum Transplantat und zu verwendeten Materialien und Osteosyntheseverfahren › 5-93...5-99: Zusatzinformationen zu Operationen › 5: OPERATIONEN