9-510

OPS 2026

Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern

OPS-Hinweise

  • Einmalkode — nur einmal pro stationären Aufenthalt
  • § 17 KHG: gültig nach § 17b und § 17d KHG

Untergeordnete Codes

  • 9-510.0 – Mindestens 2 bis 4 Stunden
  • 9-510.1 – Mehr als 4 bis 8 Stunden
  • 9-510.2 – Mehr als 8 bis 12 Stunden
  • 9-510.3 – Mehr als 12 bis 16 Stunden
  • 9-510.4 – Mehr als 16 bis 20 Stunden
  • 9-510.5 – Mehr als 20 bis 24 Stunden
  • 9-510.6 – Mehr als 24 Stunden

Hinweise

  • Ein Kode aus diesem Bereich ist jeweils nur einmal pro stationären Aufenthalt anzugeben
  • Die Anzahl der Stunden ist über den gesamten stationären Aufenthalt zu addieren

Verweise auf diesen Code

  • 9-60 (Hinweise): Der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern ist gesondert zu kodieren 9-510 ff.
  • 9-61 (Hinweise): Der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern ist gesondert zu kodieren 9-510 ff.
  • 9-62 (Hinweise): Der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern ist gesondert zu kodieren 9-510 ff.
  • 9-63 (Hinweise): Der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern ist gesondert zu kodieren 9-510 ff.
  • 9-65 (Hinweise): Der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern ist gesondert zu kodieren 9-510 ff.
  • 9-67 (Hinweise): Der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern ist gesondert zu kodieren 9-510 ff.
  • 9-68 (Hinweise): Der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern ist gesondert zu kodieren 9-510 ff.
  • 9-701 (Hinweise): Der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern ist gesondert zu kodieren 9-510 ff.
  • 9-801 (Hinweise): Der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern 9-510 ff. ist gesondert zu kodieren

Teil von: 9-51: Ergänzende kommunikative Maßnahmen › 9-50...9-51: Präventive und ergänzende kommunikative Maßnahmen › 9: ERGÄNZENDE MASSNAHMEN